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vanjamizoch

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  1. после WWI ?Да. Во время империи орденские знаки делали в золоте, а после распада, в основном бронза шла. а этот орден, который на картинках, где-то продавался ? если не секрет - за сколько ? Да, это фото из аукциона. К сожалению я уже не помню где я нашел это. Я искал информацию по медалям "За храбрость" и попутно находил что-то по другим наградам, и что мне казалось интересным я закидывал сюда.
  2. после WWI ? Да. Во время империи орденские знаки делали в золоте, а после распада, в основном бронза шла.
  3. Три планки с короной. Плетение отличается от предыдущей.
  4. Мне этот знак тоже кажется более привлекательным.
  5. Уже отдельную тему можно открывать по этим значкам. Уже был похожий, но с клеймом.
  6. Значит здесь приведено количество наград не только за войну, но и которые были и до неё.
  7. Я тоже удивился, но потом подумал что может так обозначили немецкую медаль Krieger-Verdienstmedaille.
  8. Таблица отображает награждения жандармов. Я документ выставил в плане наград, а не кому их вручали.
  9. Таблица по врученным наградам для Ландвера. Не знаю как кто, а я раньше думал что во время ПМВ Кресты военных заслуг без военного отличия и Signvm Lavdis на красной ленте не вручались.
  10. Lieber Feldmarschall Hadik! In der Ueberzeugung, daß die Beſtimmung eines Ehrenzeichens für Gemeine und Unteroffiziere, die sich durch irgend eine tapfere Handlung hervorthun würden, zugleich Belohnung und Aufmunterung verschafset, habe Ich es dem Dienste für zuträglich befunden, eine eigene Medaille in dieſer Absicht prägen zu lassen, wovon Ich Ihnen durch gegenwärtigen Kadeten eine Anzahl von 150 silbernen und 30 goldenen, damit Sie hievon bei vorkommender Gelegenheit Gebrauch machen können, zuschicke. Zugleich erhalten Sie hier die Instruktion, worin eigentlich die Absicht dieses Institutes bestehe, und wie sich bei Vertheilung zu benehmen sei sammt dem weiteren Konvolut einer Anzahl gedruckter Exemplare der Nachricht von den zur Erwerbung dieses Ehrenzeichens erforderlichen Bedingungen und den demselben an hängenden Vortheilen. Dieſe Nachricht werden Sie unter die Regimenter und Corps vertheilen und bei dem Befehl vorlesen lassen, um dadurch den gemeinen Mann in die volle Kenntniß des Institutes zu setzen. Laxenburg, den 19. Juli 1789. Joſeph „Bisher sind Handlungen von ausgezeichneter Tapferkeit bei der Mannschaft von obligatem Stand, ſo oft sie zu der Kenntniß der Kommandirenden gelangten, zwar mit Geld belohnet worden; eine solche Belohnung aber verschaffte demjenigen, welcher sie empfing, blos den vorübergehenden Vortheil einiger Ergötzlichkeit, und war wenig geschickt, weder ſein eigenes Gefühl durch das Andenken seines Wohlverhaltens zu erhöhen, noch unter seinen Mitsoldaten eine rühmliche Nacheiferung rege zu machen. Seine Majestät haben daher beschlossen, daß in Zukunft einzelne tapfere Handlungen der obligaten Kriegsmannschaft durch ein öffentliches und fortdauerndes Ehrenzeichen der Vergessenheit entrissen und mit demselben, wenn die wackern Männer, die solches erwerben, verehligt sind, ihr Verdienst auf die Nach kömmlinge fortgepflanzt werde, um auch dieſe zur Ehrbegierde und zum Dienst des Staates dadurch aufzumuntern. Auf diese ehrenvolle Auszeichnung und die Vortheile, welche die Huld Seiner Majestät damit verbindet, sind nicht nur Inländer, sondern auch Ausländer, sowohl Gemeine als Unteroffiziere, anzusprechen berechtiget. Das Ehrenzeichen wird in einer goldenen und silbernen, zu diesem Zwecke eigens geprägten Denkmünze bestehen, deren Vertheilung unter den hierzu vorgeschriebenen, unumgänglich erforder lichen Bedingungen, an die kommandirenden Generale der im Felde stehenden Truppen übertragen ist. Derjenige, welcher die Denkmünze erhält, ist berechtiget, solche zu jeder Zeit in und außer Dienst öffentlich zu tragen, empfängt auch eine tägliche Zulage, welche Seine Majestät für diejenigen, welche dieses Ehrenzeichens würdig erkläret sind, bewilliget haben. Der Wille Seiner Majestät überhaupt über alles, was in Ansehung dieses Ehrenzeichens zur Richtschnur zu entnehmen iſt, wird durch folgende Satzungen erkläret: I. Diese für Unteroffiziere und Gemeine von der Armee bestimmte Denkmünze ist nicht als ein Orden zu betrachten, sondern sie ist eine Belohnung einer im Kriege erfolgten tapfern Handlung und ein öffentliches Ehrenzeichen für diejenigen, welche sich durch eine ſolche That ausgezeichnet haben. II. Des Ehrenzeichens ist fähig jeder in kaiserl. königlichen Diensten stehender obligater Mann, vom Feldwebel und Wachtmeister an abwärts, sowohl von der Infanterie, Cavallerie, Artillerie und von Gränzern, als von Sappeurs, Mineurs, Pontonniers, Jäger, Pionniers-Corps, wie auch ein Stückknecht, wenn sie sich durch eine besondere That dazu auszeichnen. III. Die unter der kaiserlich königlichen Armee dienenden Ausländer haben wie die unter dem Militär befindlichen ein gebornen Unterthanen für dieses Ehrenzeichen die Qualifikation. IV. Nur Demjenigen kann ein solches Ehrenzeichen zugewendet werden, der persönlich eine besondere tapfere Handlung begangen hat, die nicht dumme Vermessenheit oder Raubbegierde allein ist, sondern wo der Mann in einer Gelegenheit vor dem Feinde zur Beförderung des Dienstes, zum Ausschlag einer Unter nehmung, zur Rettung eines in Gefahr gestandenen Offiziers oder Kameraden, Siegeszeichens und ärarischen Gut (es) beigetragen hat und eine solche That mit glaubwürdigen Zeugen bestätiget wor den ist. V. Das Ehrenzeichen kann daher nicht an ganze Eskadrons, Compagnien, Kommandirte und Freiwillige vertheilt werden, die sich unter Anführung eines Offiziers wohl verhalten, sondern es muß eine persönliche Handlung sein, die denjenigen, der sie begehet, des Ehrenzeichens würdig macht. VI. Die silbernen Denkmünzen sind für minder tapfere Handlungen, und die goldenen für die allerausgezeichnetſten bestimmt; es kann mithin ein Unteroffizier eine silberne und ein Gemeiner eine goldene Denkmünze überkommen, auch kann der jenige, welcher bereits eine silberne Denkmünze hat, bei einer sich ergebenden neuen Gelegenheit vom Wohlverhalten, gegen die Zurücknehmung der silbernen eine goldene Denkmünze erhalten; ein solcher aber, der schon eine goldene Denkmünze hat und eine neue tapfere Handlung begeht, bekommt alsdann eine Belohnung in Geld. VII. Die Vertheilung einer solchen Denkmünze soll nur nach Verdienſt geschehen und mit der gehörigen Aufmerksamkeit, um den Werth derselben durch Gemeinmachung nicht abzuwürdigen; es kann daher blos der kommandirende General der vor dem Feinde stehenden Truppen, so oft ein Fall von der Collation dieses Ehrenzeichens eintritt, über die derowegen vorgebracht werdenden Umstände und Zeugnisse erkennen und bestimmen, wereine silberne oder goldene Denkmünze bekommen, und wann die silberne gegen eine goldene Denkmünze ausgewechselt werden soll. VIII. Derjenige, so nach dem Befund des kommandirenden Generals das Ehrenzeichen erhält, hat dasselbe aus den Händen seines vorgesetzten Regiments, Bataillons oder Corps-Commandanten im Beisein der übrigen Mannschaft öffentlich zu bekommen und mit dem Band, welches bei einer jeden Denkmünze vorhanden ist, an dem Knopfloche seines Rockes oder Dollmanns zu tragen. IX. Wer eine silberne Denkmünze überkommt, derjenige erhält noch aus Sr. Majestät Gnade die Hälfte seiner Löhnung nach der bekleidenden Charge als eine Zulage; derjenige hingegen, so eine goldene Denkmünze empfängt, erlangt den ganzen Betrag seiner der Charge anklebenden Löhnung als eine Zulage, und eigentlich doppelte Löhnung. X. Die Zulage von der halben, und respektive von der ganzen Löhnung wird einem jeden, so lange er dient, auf die Art abgereichet, daß der Mann die Halbscheid und das Ganze der ordinären Löhnung, die ihm an dem Tage gebührt, wo er die Denkmünze empfängt, nach dem Fusse des Landes, wo er im Frieden zur Dienſtleiſtung bestimmt ist, zur Zulage zu erhalten, und diese auch nicht sich zu verändern hat, wenn gleich ein Gemeiner Unteroffizier, ein Gefreiter Korporal wird, oder ein Mann von der Infanterie zur Cavallerie oder von der Cavallerie zur Infanterie zu stehen kommt. XI. Ein Mann, der das Ehrenzeichen bekommen hat, und nach der Hand zu einer Offizierscharge gelangt, behält auch mi dem Offizierscharakter die Denkmünze, und den derselben an klebenden Genuß bei. XII. Kommt ein mit diesem Ehrenzeichen belohnter Mann ins Spital, oder gehet er auf Urlaub, so wird die Zulage in dem einen und in dem andern Falle dem Mann beigelassen, obgleich der Mann während dem Urlaub keine Löhnung erhält und diejenige des Kranken dem Spital zukommt. XIII. Wird ein Mann mit dem Ehrenzeichen in die Invaliden-Versorgung übernommen, so bekommt derselbe nebst dem Invaliden institutsmäßigen Genuß im Gelde die Hälfte und respektive den ganzen Betrag von diesem Genuß als eine Zulage. XIV. Erholt sich ein Mann bei dem Invaliden-Inſtitut auf die Art, daß er in seine vorige Dienstleiſtung zurücktritt, so bekommt er nebst der Löhnung von seiner Charge auch die vorige Zulage, bis er wieder in die Invaliden-Versorgung und den allda festgesetzten Genuß gelangt. XV. Setzt sich einer von denjenigen, welche das Ehrenzeichen haben, in den Fall, wegen was immer für eines began genen wichtigen Verbrechens, kriegsrechtlich beurtheilt und bestraft zu werden, so ist die Denkmünze einem solchen abzunehmen, und er verliert anbei noch die darauf verwilligten anderen Vortheile. XVI. Wer immer seine Denkmünze verkauft oder verspielt, wird derselben und der ihr mitangehefteten übrigen Vortheile verluſtig. XVII. Kann einer beweisen, daß die Denkmünze ihm gestohlen worden ist oder daß er sie ohne sein Verschulden ver loren hat, so bekommt er dafür eine andere. XVIII. Wie die Denkmünze bei einem absterbenden verheirateten Mann seinem Weibe oder seinen Kindern verbleibt, so haben die Regiments, Bataillons und Corps-Commandanten diejenigen der mit Tode abgehenden ledigen Standes zurückzunehmen und an die kommandirenden Generale einzureichen. XIX. Treten Inländer vom Dienst auf steuerbare Wirth schaften und Ausländer nach geendigter Capitulation oder nach dem Ausgange des Krieges, von Regimentern, Bataillons oder Corps aus, so nehmen sie ihre Denkmünzen als ein durch Wohverhalten erworbenes Eigenthum mit sich, nur hat mit dem Tage, wo die Löhnung am letzten einem solchen Mann abgereicht wird, auch die Zulage aufzuhören. XX. Sind auf steuerbare Gründe abgehende Soldaten Witwer ohne Kinder oder ledigen Standes, so sind von solchen ohne Weib und Kinder absterbenden Leuten die Ehrenzeichen nach ihrem Tode durch die Regiments, Bataillons und Corps-Commandanten, unter welchen die Mannschaft gedienet hat, zurückzunehmen und an die kommandirenden Generale abzugeben; hingegen nehmen ausgetretene Ausländer die Denkmünzen mit sich, wenngleich selbe ledigen Standes sind und außer Landes abgehen.
  11. Armee-Befehl. Ein Vierteljahrhundert Meiner Regierungszeit findet heute unter Meinem Herzen wohlthuenden Kundgebungen ſeinen Abschluß. Viele und schwere Kämpfe fallen in dieſe Epoche, in denen Meine Armee und Kriegsmarine glänzende Beweiſe heldenmüthiger Tapferkeit und unerſchütterlicher Treue gegeben haben. Es ist Mein Wunſch, alle Jene, die in welch immer Charge und Eigenſchaft an den Kriegen dieser Zeit Theil genommen haben, durch ein sicht bares Zeichen ehrend auszuzeichnen. Ich habe daher beschlossen, eine Erinnerungs Medaille zu stiften, wegen deren Ausführung und Zuwendung an die Anspruchsberechtigten Ich die Statuten und Befehle erlasse. Wien, am 2. Dezember 1873. Franz Josef. Statuten für die von Sr. Majestät dem Kaiser und König Franz Joſef l. anläßig des allerhöchſten fünfund zwanzigjährigen Regierungs - Jubiläums geſtiftete Kriegsmedaille. § 1. Dieſe aus Bronce bestehende, in Medaillonform geprägte Denkmünze trägt auf der Vorderſeite das Bildniß Sr. Majestät des Kaisers und Königs mit der Umſchrift des Allerhöchsten Namens, auf der Rückseite die von einem Lorbeer- und Eichen kranz umschlungene, den Stiftungstag bezeichnende Inschrift: „2. Dezember 1873“, und iſt unter dem Namen „Kriegs medaille“ aufzuführen. §. 2. Die Kriegsmedaille wird an einem ſchwarz und gelben, gerippten Bande, mit gleicher Einfassung in den gleichen Farben, auf der linken Brust getragen und iſt zwiſchen dem Armeekreuz vom Jahre 1814 und dem Erinnerungszeichen des Feldzuges 1864 einzureihen. § 3. Den Anſpruch auf die Kriegsmedaille haben alle jene Perſonen ohne Unterſchied des Ranges und der Stellung, welche einen der Feldzüge 1848, 1849, 1859, 1864, 1866 und 1869 mitgemacht haben, denen daher im Sinne der beſtehenden Vorſchriften die Anrechnung eines Feldzugs-Jahres zuerkannt wurde. §. 4. Mit der Zuerkennung dieſer Kriegsmedaille ist kein Anspruch auf irgend ein Vorrecht verbunden. §. 5. Die Berechtigung zum Tragen der Kriegsmedaille ist im Grundbuch vorzumerken und in der Qualifications, beziehungs weiſe Conduite-Liſte erſichtlich zu machen. §. 6. Die Kriegsmedaille ist Eigenthum des damit Betheilten, kann weder durch gerichtliche Verurtheilung noch durch irgend eine andere Veranlassung verwirkt werden, und ist nach dessen Tod den Erben zu überlassen. §. 7. Die Kriegsmedaille darf aus keinem andern Materiale angefertigt und in keiner andern als der hier vorgeschriebenen Form und Ausschmückung getragen werden.
  12. Большое спасибо. Полк не подскажите? Чтобы поискать ещё что-нибудь о нем.
  13. Помогите с пробивкой, несколько лет у меня в коллекции, но так и ничего не смог по них узнать.
  14. Редкая Сиамская награда "Королевская медаль за заслуги в Европейской войне 2461 года (1918)".
  15. Именно 8-е сражение при Изонцо. 11 октября 1916 года началось с мощного артобстрела со стороны итальянцев. Батарея тяжёлой артиллерии располагалась возле деревни Валлоне (Валлоне-дель-Карсо). Видимо, там и служил награжденный. В том то и дело что я не могу определить в каком регионе оно находится. Гугл такого населенного пункта не находит, я думал что это скорее местность чем населенный пункт, потому что в переводе с итальянского "Vallone Carso" переводится как "карстовая долина".
  16. Приобрёл наконец медаль "Al valore militare", достал пробивку к ней, но вот локализовать место подвига не могу, я так думаю что это где-то в районе Триест-Удине, т. к. там были бои во время 8-го наступления на Изонцо и кавалер родом оттуда.
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